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Der Zuweisungsempfänger darf als Erstempfänger der Zuweisung diese zur Erfüllung des Zuweisungszwecks ganz oder teilweise in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterleiten.
Er hat sicherzustellen, dass die für ihn maßgebenden Bestimmungen des Zuweisungsbescheids, soweit zutreffend, auch den Dritten auferlegt werden.
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