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Mit dem Ausscheiden aus der Verbandsversammlung endet die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss.
Im Laufe der Amtszeit ausgeschiedene weitere Mitglieder und deren Stellvertretung werden für den Rest der Amtszeit von der Verbandsversammlung durch Ergänzungswahl nach den Vorschriften über die Hauptwahl gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ersetzt, wenn keine Einigung über die Ersatzpersonen zustande kommt.
Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen. Scheidet ein Mitglied…
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der…
Wählbar zur Verbandsrätin und zum Verbandsrat ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist. Nicht wählbar sind Bedienstete des Kommunalen Sozialverbandes…
Scheidet ein mit Erststimmen gewähltes Mitglied aus der Verbandsversammlung aus, so rückt das für diesen Fall gewählte Ersatzmitglied nach. Scheidet auch das…
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen. Für das Verfahren gilt § 12 entsprechend.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.