§ 20 Abs. 2 SächsKomVerfRDVOBürgerbegehren und Bürgerentscheid auf Landkreisebene
Die Meldebehörden ermitteln die Zahl der in der Gemeinde Unterzeichnungsberechtigten für das Bürgerbegehren und prüfen für die Feststellung der Gültigkeit der…
§ 25 Abs. 4 GO NRWGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen,…
§ 7 Abs. 1 SächsKomVerfRDVOBürgerbegehren
Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids in der Gemeinde nach § 25 der Sächsischen Gemeindeordnung (Bürgerbegehren) kann rechtswirksam nur von den…
§ 22 Abs. 4 KrO NRWKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen,…
§ 4 Abs. 2 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Außer in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 vermerkt die Gemeinde zusätzlich in der im Unterschriftenbogen vorgesehenen Spalte, ob die unterzeichnende…