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Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids in der Gemeinde nach § 25 der Sächsischen Gemeindeordnung (Bürgerbegehren) kann rechtswirksam nur von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde, die nicht vom Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen sind, unterzeichnet werden. Maßgebender Zeitpunkt ist insoweit der Tag des Eingangs des Antrags. Neben der eigenhändigen Unterschrift sollen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung und Datum der Unterzeichnung lesbar angegeben werden. Die Angaben dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Für die Feststellung der Gültigkeit der Unterschriften und des Erreichens des notwendigen Quorums dürfen die Daten des Melderegisters genutzt werden.
Hat der Gemeinderat bestandskräftig über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden, sind die Unterschriftenbögen unverzüglich zu vernichten. Gleichzeitig sind die in diesem Zusammenhang in automatisierten Verfahren gespeicherten Daten zu löschen.
Für den Einwohnerantrag nach § 23 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 20 der Sächsischen Landkreisordnung gilt § 21 entsprechend. Bei einem Einwohnerantrag an…
Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern des Landkreises beantragt werden (Bürgerbegehren); die elektronische Form ist…
Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger…
Die Unterlagen über ein Volksbegehren sind nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 22 des…
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Bürgerbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich bei der Gemeinde angezeigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.