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Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind nach dem Wahltag unverzüglich zu vernichten.
Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 14 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 11 Satz 2 sowie § 15 Absatz 1, Unterstützungsverzeichnisse sowie verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen können nach dem Ablauf der Amtszeit der Gewählten und die übrigen Wahlunterlagen können nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl vernichtet werden, soweit sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Mit der Vernichtung von Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 3 sind gleichzeitig die in diesem Zusammenhang in automatisierten Verfahren gespeicherten Daten zu löschen.
Die übrigen Wahlunterlagen sind 60 Tage vor der Wahl des neuen Sächsischen Landtages zu vernichten. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann…
Andere Wahlunterlagen, insbesondere die Wählerverzeichnisse und die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sind nach der Durchführung der Wahl zu…
Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die…
Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung vernichtet werden. Der Wahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher…
Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.