§ 15 SKRGGesetz Nr. 1852 Saarländisches Krebsregistergesetz (SKRG) Vom 11. Februar 2015
Die Identitätsdaten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 enthaltenen epidemiologischen Daten sind 15 Jahre nach dem Tod oder spätestens 120…
§ 9 NRW-31621Verordnung über die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen (Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung)
In der Datenannahmestelle des Landeskrebsregisters werden die Identitätsdaten von Patientinnen und Patienten nach Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der…
§ 14 Abs. 2 BMGBundesmeldegesetz
Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen.…
§ 13 Abs. 5 KHG SL 2015Gesetz Nr. 1573 - Saarländisches Krankenhausgesetz Vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015
Patientendaten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4a nicht mehr erforderlich und die durch Rechtsvorschriften oder die…
Art. 8 Abs. 1 Nr. 11 SN-18375Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justiz- und Maßregelvollzug, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen und zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes
Abweichend von § 59 Absatz 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sind die personenbezogenen Daten von Patienten nach 30 Jahren und die…