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Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 oder 7, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird, ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich ist. Eine Sicherungsmaßnahme nach Satz 1, die nicht nur kurzfristig ist, darf nur durch das Gericht auf Antrag der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können auch die ärztliche Leitung oder ein anderer Arzt des Krankenhauses die Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Wurde die Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahme nach Satz 4 ist der Patient auf sein Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Sicherungsmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
In der Überschrift wird die Angabe „SächsPsychKG“ durch die Wörter „Sächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz – SächsPsychKG“ ersetzt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 (aufgehoben)“.
Nach der Angabe zu § 38c werden folgende Angaben eingefügt: „§ 38d Bußgeldvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug § 38e Strafvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug“.
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) der Sicherungsunterbringung nach § 463 in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung,“
Folgender Buchstabe d wird angefügt: „d) der Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 der Strafprozessordnung.“
§ 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
§ 11 wird aufgehoben.
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Über die Anordnung der Maßnahme entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 322 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.“
§ 31 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt: „(4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherungsmaßnahmen dürfen nur von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Sicherungsmaßnahme auch durch das medizinische oder pflegerische Personal angeordnet werden; eine ärztliche Entscheidung, einhergehend mit einer Zweckprüfung, ist unverzüglich nachzuholen.
Die Sicherungsmaßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Bei Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5 und 6 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung und bei Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 8 zusätzlich eine ständige Beobachtung durchzuführen. Hierzu ist bei Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen. Die ärztliche Überwachung ist zu gewährleisten. Nach der Beendigung einer Sicherungsmaßnahme nach Absatz 5 Satz 1 ist, sobald es der Zustand des Patienten zulässt, eine Nachbesprechung durchzuführen.
Über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist der gesetzliche Vertreter, der Bevollmächtigte im Sinne von § 1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Betreuer des Patienten oder, sofern ein Betreuer nicht bestellt ist, das Gericht, das die Unterbringung des Patienten angeordnet hat, unter Angabe der ergriffenen Sicherungsmaßnahme, des Anordnungsgrundes und der voraussichtlichen Gesamtdauer
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 bis 8 unverzüglich,
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 spätestens nach einer Woche
zu informieren.
Anordnung, Begründung, Verlauf, Art der Überwachung und Dauer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherungsmaßnahmen, der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 5 Satz 5 und die Nachbesprechung nach Absatz 6 Satz 5 sind zu dokumentieren.“
§ 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Leben in den psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten, die für den Vollzug einer Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 zuständig sind (Maßregelvollzugseinrichtungen), soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden, soweit es ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Unterbringung möglich ist. Für den Vollzug von Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes gelten § 19 Absatz 5 sowie die §§ 21 bis 29 und 31 bis 33 entsprechend; für den Vollzug der Sicherungsunterbringung nach § 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung und der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung gelten § 19 Absatz 5 sowie die §§ 21 bis 28 und 31 bis 33 entsprechend. § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Betreuungsgerichts das für die gerichtliche Genehmigung zuständige Gericht tritt. § 31 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Gerichts der eventuell vorhandene Rechtsbeistand zu informieren ist.“
§ 38a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen unterliegen bei der Durchführung des Vollzugs einer Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und der Wahrnehmung der weiteren Aufgaben dieses Abschnitts der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Für die Fachaufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtungen nach Absatz 1 gilt § 15 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 entsprechend.“
§ 38c wird wie folgt gefasst: „§ 38c Datenschutz im Maßregelvollzug
Neben § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und den Vorschriften dieses Abschnitts gelten § 2 Nummer 2 bis 21 und 23, §§ 3 bis 9, § 10 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2, § 12 mit Ausnahme von Absatz 8 und 10 Nummer 1, § 13 Absatz 1 bis 3, §§ 14 bis 16, 18 bis 21, 23 bis 28, 36 bis 44, 52 bis 63 und 65 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), in der jeweils geltenden Fassung, mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Die Einsichtnahme in Behandlungs- und Krankenakten zum Zwecke der Aufsicht darf, soweit hierdurch der Inhalt vertraulicher Therapiegespräche betroffen ist, nur durch folgende, hierzu beauftragte Personen mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Forensik erfolgen:
einen Arzt, der eine Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie erworben hat,
einen Psychologischen Psychotherapeuten oder
einen Fachpsychologen für Rechtspsychologie.
Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung hat den Zugang der nach Satz 1 beauftragten Personen zu den Akten und zu den Patienten sicherzustellen.
Vollzuglicher Zweck im Sinne von § 2 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist, die Patienten durch die Behandlung so weit möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie nicht mehr gefährlich sind und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich ist.
Anstelle des vollzuglichen Zwecks im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes tritt im Falle der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung und der Unterbringung nach § 81 der Strafprozessordnung der jeweils damit verfolgte Zweck.
Eine Erhebung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes darf sich auch auf Daten aus Akten anderer gerichtlicher Verfahren beziehen.
Eine Übermittlung an öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist für
die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über eine Betreuung des Patienten,
die Geltendmachung von Ansprüchen der Maßregelvollzugseinrichtung oder zur Abwehr von gegen sie oder einen ihrer Bediensteten gerichteten Ansprüchen oder
die Festsetzung, Prüfung oder Genehmigung der Kosten des Maßregelvollzuges.
Maßregelvollzugseinrichtungen dürfen an allgemein- und berufsbildende Schulen sowie an die für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörden Daten nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes übermitteln, soweit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen im Sinne des § 38 Absatz 2 oder 4 notwendig ist.
Eine Übermittlung an öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch zulässig, soweit dies unbedingt erforderlich ist für
die Erstellung von Gutachten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug,
Entscheidungen über Vollzugslockerungen oder Beurlaubungen oder
die Erreichung der in Nummer 5 Buchstabe a bis c genannten Zwecke.
Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 6 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch an Einrichtungen zulässig, in die der Patient im Rahmen des Maßregelvollzuges zur Weiterbehandlung verlegt werden soll oder verlegt worden ist, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
Die personenbezogenen Daten nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sowie Zeitpunkt und Zeitdauer des Besuches darf die Maßregelvollzugseinrichtung bei Besuchern, die weder Rechtsanwälte noch Verteidiger oder Notare in einer den Patienten betreffenden Rechtssache sind, in der Behandlungs- oder Krankenakte speichern. Diese Daten sind nach den Vorschriften zu löschen, die für die Löschung von personenbezogenen Daten der den Patienten zuordenbaren Dritten gelten.
Eine Kenntlichmachung nach § 44 Absatz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes darf auch erfolgen, soweit dies aus Therapiegründen erforderlich ist.
Abweichend von § 59 Absatz 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sind die personenbezogenen Daten von Patienten nach 30 Jahren und die personenbezogenen Daten von ihnen zuordenbaren Dritten nach fünf Jahren nach der Entlassung oder der Verlegung des Patienten zu löschen oder so zu anonymisieren, dass die Daten nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
Abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes beträgt die Frist 30 Jahre.
Für die entsprechende Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes treten anstelle
der Justizvollzugsbehörden die Maßregelvollzugseinrichtungen und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (Maßregelvollzugsbehörden),
der Gefangenen die Personen, die im Vollzug der Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 in einer Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht sind (Patienten),
der Anstalten die Maßregelvollzugseinrichtungen,
der Gefangenenbuchungsnummer die Patientenidentifikationsnummer,
des Vollzugs der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes der Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung,
der Gefangenenpersonalakte die Patientenakte,
der Gesundheits- und Therapieakte die Behandlungs- oder Krankenakte,
des Staatsministeriums der Justiz das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
des Justizvollzugs der Maßregelvollzug.
Personen nach § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches sowie Gerichte und Behörden sind befugt, der Maßregelvollzugseinrichtung Strafurteile, staatsanwaltschaftliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten des Patienten zu übermitteln, soweit dies im Rahmen des Maßregelvollzuges erforderlich ist, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen.“
Nach § 38c werden die folgenden §§ 38d und 38e eingefügt:
„§ 38d Bußgeldvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug
Ordnungswidrig handelt, wer
unbefugt von diesem Abschnitt geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet,
die Übermittlung personenbezogener Daten, die durch diesen Abschnitt geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
nach einer Verpflichtung gemäß § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 2 und 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes das Datengeheimnis gemäß § 6 Satz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes verletzt oder nach einer Verpflichtung gemäß § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes das Datengeheimnis verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,
entgegen § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 35 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, den Datenschutzbeauftragten einer Maßregelvollzugsbehörde wegen der Erfüllung seiner Aufgaben benachteiligt,
als Datenschutzbeauftragter einer Maßregelvollzugsbehörde seine Verschwiegenheitspflicht nach § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 35 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,
personenbezogene Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes für einen anderen Zweck verarbeitet,
eine Auskunft nach § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und § 56 Satz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
entgegen § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten den Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt,
entgegen § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
bei der Datenverarbeitung im Auftrag als Auftragsverarbeiter oder als eine dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person gegen eine Weisung des Verantwortlichen gemäß § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 38e Strafvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug
Wer eine der in § 38d Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.“
In § 39b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zu dem in § 38c Abs. 3 Nr. 8 genannten Zweck“ durch die Wörter „für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährdet werden,“ ersetzt.
Daten gemäß § 8b Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme von § 8b Abs. 1 Nr. 1.
§ 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
§ 38 wird wie folgt geändert:
§ 36 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.…
Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007…
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