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Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für den Betrieb des Krebsregisters in Bezug auf die klinische Krebsregistrierung und deren Auswertungsstelle gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie nicht durch die Krebsregisterpauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gedeckt und diese unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendig sind.
Der Freistaat Sachsen trägt die notwendigen Kosten des Krebsregisters für Investitionen zur Erst- und Wiederbeschaffung von Anlagegütern im Sinne von § 247 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches, die den Betrag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz übersteigen und damit nicht bereits von der Krebsregisterpauschale gedeckt sind, sofern sie mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt abgestimmt wurden.
Der Freistaat Sachsen trägt die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Kosten für die Erfüllung der Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendig sind.
Kosten für Leistungen des Krebsregisters, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen gesetzlichen Aufgaben stehen, sind von der Stelle zu tragen, die sie veranlasst hat. Das Krebsregister ist berechtigt, für die Erbringung dieser Leistungen ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren.
Nicht bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres verwendete Einnahmen mindern die Höhe der vom Freistaat Sachsen zu tragenden Kosten. Die Einnahmen aus der Krebsregisterpauschale bleiben hierbei unberücksichtigt.
Das Land trägt die Kosten für die klinische Krebsregistrierung, welche nach Abzug der Einnahmen aus den fallbezogenen Krebsregisterpauschalen gemäß § 65c Absatz…
In einer Vereinbarung mit dem Krebsregister gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes kann auch ein Verfahren der unmittelbaren Abrechnung der…
In einer Vereinbarung mit dem für die Meldung zuständigen klinischen Krebsregister kann auch ein Verfahren der unmittelbaren Abrechnung der Kosten nach Satz 1…
Im Wirtschaftsplan und in der Jahresrechnung des Landeskrebsregisters ist zwischen der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Absatz 1 des Fünften Buches…
landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister in Sinne von § 65c Absatz 6 des Fünften Buches…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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