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Träger des Krebsregisters Saarland ist das Land.
Das Land trägt die Kosten für die klinische Krebsregistrierung, welche nach Abzug der Einnahmen aus den fallbezogenen Krebsregisterpauschalen gemäß § 65c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung, bei dem Krebsregister verbleiben. Das Land trägt die Kosten der epidemiologischen Registrierung vollumfänglich. Für Leistungen an Dritte werden Gebühren nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 Haushaltsbegleitgesetz 2023 vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben; hiervon ausgenommen sind Mitglieder des Beirates nach § 16 Absatz 2.
Die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Zentralen Stelle trägt das Land, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind.