§ 2 Abs. 1 SächsKrWBodSchZuVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts
Die obere Abfall- und Bodenschutzbehörde ist sachlich zuständig für
§ 1 Abs. 1 SächsKrWBodSchZuVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts
Die oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde ist sachlich zuständig für
Art. 67 Abs. 2 SächsVwNGSächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz
Besondere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der…
Art. 56 Nr. 1 SächsStOGSächsisches Standortegesetz
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als obere Abfallbehörde,“.
§ 3 Abs. 1 SächsKrWBodSchZuVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts
Das Sächsische Oberbergamt ist an Stelle der allgemeinen Abfall- und Bodenschutzbehörden sachlich zuständig für den Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher…