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Das Sächsische Oberbergamt ist an Stelle der allgemeinen Abfall- und Bodenschutzbehörden sachlich zuständig für den Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften mit Ausnahme der §§ 49 bis 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung, soweit der Bergaufsicht unterliegende Betriebe und unterirdische Hohlräume betroffen sind. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind stillgelegte Grubenbaue und natürliche unterirdische Hohlräume, soweit sie nicht den Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
Das Sächsische Oberbergamt ist darüber hinaus sachlich zuständig für
die Entsorgung von Abfällen unter Tage,
die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese für Betriebe vorgesehen ist, die Braunkohle gewinnen oder Folgelandschaften sanieren.
Bei Planfeststellungen und abfallrechtlichen Entscheidungen zu Deponien in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben entscheidet die obere Abfall- und Bodenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Oberbergamt.
die Landesdirektion Sachsen als obere Abfall- und Bodenschutzbehörde,
Die oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Der Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des…
übermitteln müssen und das Sächsische Oberbergamt die Durchführung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwacht und
unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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