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Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind tierärztliche Fachbehörde im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung.
Fachlich zuständige Behörden für die Zulassung von Abweichungen nach § 12 Absatz 8 Satz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind für die Böden in nach § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Schutz gestellten Teilen von Natur und Landschaft die für Befreiungen von den Vorschriften über die Unterschutzstellung zuständigen Behörden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.