Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124), wird wie folgt geändert: Forstbehörden sind
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie folgt gefasst: „§ 38 (aufgehoben)“.
In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „die Forstbehörde“ durch die Wörter „die obere Forstbehörde“ ersetzt.
§ 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 ist die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig; sie entscheidet nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit der Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Beteiligung vorgeschrieben ist.“
In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „angezündet“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In § 19 Abs. 6 Nr. 1 wird vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „oberen“ eingefügt.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Forstbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften des gehobenen und höheren Forstdienstes auszustatten. Zum Sachverständigen für die Ausarbeitung forstlicher Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne soll nur bestellt werden, wer die Befähigung zum höheren Forstdienst besitzt. Zum Leiter eines Forstreviers soll nur bestellt werden, wer die Befähigung zum gehobenen Forstdienst besitzt. Abweichungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben sind, bleiben unberührt.“
In Absatz 2 wird vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „obere“ eingefügt.
§ 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete Bestandeshöhe zu begrenzen, welche die natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Die obere Forstbehörde führt unter Mitwirkung der Forstbehörde eine Erhebung über den Vegetationszustand, die entstandenen Verbiss- und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung durch. Auf dieser Grundlage überprüft die Forstbehörde, in den Jagdbezirken nach § 9 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die obere Forstbehörde, in einem forstlichen Gutachten die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe des Wildbestandes. Die in diesem Gutachten zu treffende zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte ist wesentliche Grundlage für die Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne nach § 33 Abs. 1 SächsLJagdG. Die oberste Forstbehörde kann Näheres über das Verfahren, den Inhalt und den Umfang der Erhebung sowie die Begutachtung durch Rechtsverordnung regeln.“
In § 27 Abs. 1 Satz 4 wird vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „obere“ eingefügt.
In § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „schalverursachendem“ durch das Wort „schadensverursachendem“ ersetzt.
§ 30 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen, die ganz oder teilweise Wald berühren, erlassen die Naturschutzbehörden im Benehmen mit der Forstbehörde der gleichen Verwaltungsebene.“
In § 33 Abs. 4 werden die Wörter „der Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „die Forstbehörde“ ersetzt.
§ 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Forstbehörden
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Forstbehörde,
der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Forstbehörde sowie
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Forstbehörden.
Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Der § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung.
Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.“
§ 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Aufgaben und Zuständigkeit der Forstbehörden
Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere
die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes des Freistaates Sachsen,
die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald,
die Beratung, Betreuung und technische Hilfe im Privatwald,
die Durchführung forstlicher Förderungsmaßnahmen,
die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
die Anordnung und Festlegung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 1,
die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für die Forstwirtschaft,
die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen, forstlichen Rahmenplanungen, Waldzustandsinventuren, mittel- und langfristige Planungen, Revisionen, Analysen, Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen sowie das Anfertigen sonstiger forstlicher Gutachten,
die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und im forstlichen Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, im Hinblick auf die Erforschung der vielfältigen Funktionen des Waldes und seiner Beziehung zur Umwelt,
die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
die Waldpädagogik.
Sachlich zuständig sind die unteren Forstbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die unteren Forstbehörden sind die zuständige Forstbehörde im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie zuständige Behörden, zuständige Landesbehörden, zuständige Stellen, zuständige Kontrollstellen oder zuständige Landesstellen im Sinne
des Dritten Kapitels und des § 42 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
der § 9 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung – FlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
der § 5 Abs. 2, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 18b Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 sowie, im Umfang der übertragenen Aufgaben, Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
der § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
des § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2933) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
des § 3 Satz 1 der Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3093) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
der § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 bis 4 und § 24 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; in dem Umfang der übertragenen Aufgaben sind die unteren Forstbehörden auch nach den §§ 18 und 20 Abs. 2 FoVG zuständig,
des § 12 Abs. 8 Satz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl I S. 1554), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I. 3758, 3807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die unteren Forstbehörden sind zuständig für die Anerkennung von Betriebsgutachten nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die unteren Forstbehörden haben im Rahmen der Ausbildung der Forstinspektoranwärter und der Forstreferendare Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst – APrOgFD) vom 8. Dezember 1997 (SächsGVB. 1998 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst – APrOhFD) vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), in der jeweils geltenden Fassung, wahrzunehmen. Sie nehmen nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (ReitwegeVO) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVB. 1995 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443), in der jeweils geltenden Fassung, die Schadensbegutachtung und Schadensregulierung im Sinne des § 12 Abs. 2 vor, geben die Kennzeichnung der Pferde aus, nehmen das Aufkommen nach § 12 Abs. 3 ein und leiten dieses an den Freistaat Sachsen weiter.
Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 mit Ausnahme von Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen im Bundes-, Körperschafts- und Privatwald sowie des Anfertigens sonstiger forstlicher Gutachten, Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 werden von der oberen Forstbehörde wahrgenommen. Die obere Forstbehörde ist auch in Verfahren nach §§ 8 und 9 zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Gebiet die untere Forstbehörde zuständig ist, selbst beteiligt ist; dies gilt nicht für Verfahren nach § 8 Abs. 8. Die obere Forstbehörde ist die zuständige Landesstelle im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FoVG; in dem Umfang der übertragenen Aufgaben ist die obere Forstbehörde auch nach den §§ 18 und 20 Abs. 2 FoVG zuständig. Die obere Forstbehörde nimmt als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, den Naturschutzgebieten ‚Königsbrücker Heide’ und ‚Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain’ und in den Biosphärenreservaten die Aufgaben nach dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.
Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Forstbehörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. Soweit zwischen den Behörden Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, wo der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt, entscheidet die obere Forstbehörde. Die obere Forstbehörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.
Die Forstbehörden haben bei Planungen nach § 6 und sonstigen Maßnahmen die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, insbesondere die Raumordnungs- und Naturschutzbehörden, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Interessen wirksam vertreten können; Vorschriften über eine weitergehende Beteiligung bleiben unberührt. Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind der Landesforstwirtschaftsrat (§ 39) und die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.“
§ 38 wird aufgehoben.
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „Die Bediensteten im forstlichen Außendienst der Forstbehörden haben bei forstaufsichtlichen Tätigkeiten die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen.“
Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Erfüllt eine Körperschaft, in deren Eigentum Wald steht, die ihr nach diesem Gesetz oder einer dazu erlassenen Rechtsvorschrift obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft treffen.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Forstbehörde“ durch das Wort „Forstbehörden“ ersetzt.
In Satz 4 werden die Wörter „der Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „die veranlassende Behörde“ ersetzt.
In § 43 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Forstbehörde“ durch das Wort „Forstbehörden“ ersetzt.
§ 44 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „obere“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Forstbehörde“ durch die Wörter „des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
§ 45 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „von der Forstbehörde (§ 35)“ gestrichen.
In Absatz 2 werden die Wörter „die Forstbehörde“ durch die Wörter „die obere Forstbehörde“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 6“ ersetzt.
§ 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „oberen“ eingefügt.
In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „obere“ eingefügt.
In § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und 4 wird jeweils vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „oberen“ eingefügt.
In § 49 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Forstbehörde“ das Wort „obere“ eingefügt.
§ 50 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde. Sie wird bei der Erfüllung der Aufgabe durch Forstschutzbeauftragte unterstützt.“
Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes des Freistaates Sachsen im Staatswald des Freistaates Sachsen und der Körperschaften sowie die Bediensteten der Forstbehörde, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen,“.
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
§ 51 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Dienstaufgaben“ durch das Wort „Aufgaben“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Forstschutzbeauftragten des Freistaates Sachsen sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.“
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
§ 54 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind hinsichtlich § 13 Abs. 2 Satz 1, sofern es sich um Erholungswald nach § 31 Abs. 2 handelt, die Gemeinden, im Übrigen die Forstbehörden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.