§ 4 Abs. 2 Nr. 9 MetallbAusbVOVerordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin
Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen.
§ 4 Abs. 3 Nr. 6 SchuhfAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
§ 4 Abs. 3 Nr. 8 WStHAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen und
§ 4 Abs. 4 Nr. 7 KhWbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GbAusVVerordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,