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Die Abweichung von Zielen der Raumordnung im Einzelfall nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bedarf der Zulassung durch die Raumordnungsbehörde in einem besonderen Verfahren (Zielabweichungsverfahren). Vor der Zulassung ist den in ihrem Aufgabenbereich berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden. Sofern raumbedeutsame Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes der Planfeststellung und eines Zielabweichungsverfahrens bedürfen, sollen beide Verfahren zeitlich parallel und in enger Abstimmung durchgeführt werden; in diesen Fällen ist über das Zielabweichungsverfahren innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über das Zielabweichungsverfahren sind die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.
1Über die Abweichung von Zielen der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die Landesplanungsbehörde auf schriftlichen oder…
Abweichend von § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes kann die zuständige Raumordnungsbehörde in einem gesonderten Verfahren einem Antrag auf Abweichung von…
Dem § 16 werden die folgenden Sätze angefügt: „Sofern raumbedeutsame Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes der Planfeststellung und eines…
Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei…
In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 4a des Raumordnungsgesetzes anzunehmen, sobald das Verfahren zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.