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Indikationen für den Einsatz eines Notarztes sind in Anlage 1 aufgeführt. Vom Indikationskatalog für den Notarzteinsatz darf nur abgewichen werden, soweit dies vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Benehmen mit dem Ärztlichen Leiter Leitstelle in begründeten Einzelfällen festgelegt wurde.
Die rettungsdienstlichen Einsätze werden schriftlich oder mobilelektronisch dokumentiert und übermittelt. Die schriftliche oder mobilelektronische Dokumentation oder Datenübermittlung (Rettungsdienstprotokoll) erfolgt nach den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. (DIVI). Zur Sicherung und Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der rettungsdienstlichen Versorgung können die Aufgabenträger nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz nicht personenbezogene Daten verarbeiten.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Vom Indikationskatalog für den Notarzteinsatz darf nur abgewichen werden, soweit dies vom Ärztlichen Leiter…
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Die rettungsdienstlichen Einsätze werden schriftlich oder mobilelektronisch dokumentiert und übermittelt. Die…
Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärzte und Ärztinnen mit. Die Eignungsvoraussetzungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und…
Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst darf personenbezogene Daten von weiter-behandelnden Institutionen sowie von Leitstellenaufzeichnungen nur verarbeiten,…
im Zusammenwirken mit dem Träger des Rettungsdienstes, den mit der Notfallrettung Beauftragten und den Leitern und Leiterinnen der saarländischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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