Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst wird auf Vorschlag des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport durch den Träger des Rettungsdienstes bestellt. Der Vorschlag erfolgt im Benehmen mit der Ärztekammer des Saarlandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst muss über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügen. Eine Abberufung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst ist nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport möglich.
Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst hat den Stand der Qualitätssicherung im medizinischen Bereich des Rettungsdienstes festzustellen, den sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete Qualitätssicherung im Rettungsdienst einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst von den im Rettungsdienst mitwirkenden Personen und Stellen patientenbezogene Auskünfte, Aufzeichnungen und aktuelle Dokumentationen verlangen.
Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst soll insbesondere Empfehlungen und Vorschläge des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst zu medizinischen Fragen und zu Zahl, Standort oder Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen sind in den Gremien des Trägers des Rettungsdienstes bei nächster Gelegenheit zu behandeln.
das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und den Träger des Rettungsdienstes bei allen medizinischen Fragen und Entscheidungen über Zahl, Standort und Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen fachlich beraten und unterstützen;
im Zusammenwirken mit dem Träger des Rettungsdienstes, den nach § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Hilfsorganisationen und den Katastrophenschutzbehörden die Grundlagen für eine effektive medizinisch-organisatorische Planung und Leitung des rettungs- und sanitätsdienstlichen Instrumentariums bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken schaffen;
im Zusammenwirken mit dem Träger des Rettungsdienstes, den mit der Notfallrettung Beauftragten und den Leitern und Leiterinnen der saarländischen Notarztstandorte eine bedarfsgerechte und weitgehend einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Fahrzeuge festlegen;
auf der Grundlage von Dokumentationen die Einsatzstrategien und das Einsatzgeschehen in der Integrierten Leitstelle überwachen und zusammen mit dem Träger des Rettungsdienstes durch Fortschreibung der Dispositionsanweisungen und gezielte Fort- und Weiterbildung des Personals optimieren;
auf der Grundlage von Dokumentationen die Versorgung der Notfallpatienten und Notfallpatientinnen durch ärztliches und nichtärztliches Personal überwachen und zusammen mit dem Träger des Rettungsdienstes und den Leitern und Leiterinnen der saarländischen Notarztstandorte Empfehlungen für ärztliches Personal sowie Behandlungsrichtlinien für nichtärztliches Personal erarbeiten;
im Zusammenwirken mit dem Träger des Rettungsdienstes, den mit der Notfallrettung Beauftragten und den Leitern und Leiterinnen der saarländischen Notarztstandorte Aufgaben im Rahmen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), mit verbindlichen Verfahrensanweisungen auf Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen delegieren und deren Anwendung am Patienten überwachen, soweit sie eine persönliche ärztliche Kenntnis des Patienten nicht erfordern;
gewonnene Erkenntnisse gezielt in die Fort- und Weiterbildung des Rettungsdienstpersonals und der Notärzte und Notärztinnen einbringen sowie Anregungen an die Ausbildungsstätten geben.
Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung im Rettungsdienst.