§ 27 Abs. 6 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Der Landespersonalausschuss kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von Absatz 4 und 5 Satz 1 zulassen.
Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SN-10853Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung und anderer Verordnungen
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Ausnahme ist zulässig, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen…
Art. 1 Satz 3 Nr. 8 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
„Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen von Satz 1 und von der Rechtsverordnung nach Satz 2 zulassen.“
§ 24 Abs. 3 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Die oberste Dienstbehörde kann, sofern es aufgrund der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten und der wahrzunehmenden Tätigkeit erforderlich ist, Ausnahmen von…
Art. 1 Abs. 5 SN-1483Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe, bleiben die für die…