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Die zuständige Stelle erhebt, verarbeitet, speichert, übermittelt, löscht und nimmt personenbezogene Daten von Bewerbenden beziehungsweise Verpflichteten entgegen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, für die Auswahl und Zulassung der Bewerbenden und zum Abschluss und zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages gegenüber den Verpflichteten erforderlich ist. Die zuständige Stelle trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine den datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Verarbeitung dieser Daten sicherzustellen.
Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf die ihr nach Absatz 6 Satz 1 übermittelten Daten anderen ärztlichen oder zahnärztlichen Stellen übermitteln, wenn…
Die zuständige Behörde darf die nach § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 5 sowie § 16 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 erhobenen personenbezogenen Daten…
Die Kammern dürfen die personenbezogenen Daten nach Absatz 3 an andere Heilberufekammern, an die Aufsichts- und Approbationsbehörden, an die Berufsgerichte, an…
zuständigen Behörden können sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der jeweils…
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, die nach diesem Gesetz an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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