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Abweichend davon ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen ab Erhalt der Approbation die zuständige Stelle für die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Pflichten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 8 Absatz 3. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen informiert die Landesdirektion Sachsen unverzüglich über Pflichtverletzungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag durch Verpflichtete und übersendet dieser alle entscheidungserheblichen Unterlagen für den Vertragsvollzug. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen übermittelt die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen Daten jährlich zum 1. September an die Landesdirektion Sachsen.
Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a…
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
Zuständige Stelle für den Vollzug der §§ 1 bis 5 des Sächsischen Landarztgesetzes vom 30. September 2021 (SächsGVBl. S. 1122) ist die Landesdirektion Sachsen.
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für den Vollzug der §§ 1 bis 5 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.