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Bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten sind Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen erforderlich sind, unverzüglich an die aufnehmende Einrichtung, den weiterbehandelnden ambulant tätigen Arzt, den ambulanten Pflegedienst, sowie die Notfallrettung und den Krankentransport, vorzugsweise in Form eines standardisierten Überleitungsbogens weiterzugeben.
die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur…
Das Gesundheitsamt unterrichtet insbesondere in den Fällen des § 25 Absatz 1 unverzüglich andere Gesundheitsämter oder die zuständigen Behörden und Stellen nach…
Die Leitung der Einrichtung gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 hat sicherzustellen, dass bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und…
sicherzustellen, dass bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen…
In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Daten zu nosokomialen Infektionen und Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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