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Die Leitung der Einrichtung gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 hat sicherzustellen, dass bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, mindestens jedoch Art des Keimes und Infektionsort, zeitgleich mit der Maßnahme an Einrichtungen, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben, an die aufnehmende Einrichtung oder an die weiterbehandelnde niedergelassene Ärztin oder den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt weitergegeben werden.
Die Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 sollen zur Verringerung nosokomialer Infektionen und zur nachhaltigen Bekämpfung der Weiterverbreitung von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen eng mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie mit den übrigen an der Patientenversorgung und Pflege beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie mit den Einrichtungen, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben, zusammenarbeiten. Sie sollen die hierzu erforderliche regionale Netzwerkarbeit, die durch den öffentlichen Gesundheitsdienst koordiniert wird, unterstützen.