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Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Reisekostenvergütung entsprechend der für die Landesbeamten maßgebenden Vorschriften. Abweichend davon werden den Mitgliedern der Staatsregierung als Reisekostenvergütung erstattet:
die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeugen bei Inlandsreisen bis zu den Kosten der ersten Klasse,
die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bei der Benutzung von Schlafwagen bis zu den Kosten des Einzelabteils,
die entstandenen notwendigen Flugkosten bis zu den Kosten der Businessklasse und
die nachgewiesenen Übernachtungskosten für jede auswärtige Übernachtung; Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsreise, zu kürzen.
Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantrittes oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der…
In Absatz 5 werden die Worte „Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung“ durch die Worte „Tagegeld sowie Fahr- und Übernachtungskostenerstattung“…
Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei…
Abweichend von § 4 Satz 1 werden bei Auslandsdienstreisen für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeugen zurückgelegt worden sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.