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Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
Die Reisekostenvergütung umfasst
Erstattung der Nebenkosten (§ 9 Abs. 1),
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 9 Abs. 2),
Pauschvergütung (§ 12 Abs. 4).
Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen (§ 16 Abs. 1),
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 16 Abs. 2).
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichtes erhalten für in dieser Funktion ausgeführte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz.
Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der…
§ 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 13 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz –…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen,…
§ 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.