Art. 1 Abs. 6 Nr. 20 Buchst. b SN-20917Gesetz zur Einführung einer Karenzzeit für Mitglieder der Staatsregierung
Im Wortlaut werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ und nach dem Wort „Amtsbezeichnung“ die Wörter ‚„Staatssekretärin“ oder‘ eingefügt.
Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa HBG 2023/2024 SNHaushaltsbegleitgesetz 2023/2024
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsbeamten werden vom“ durch die Wörter „Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem“…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 57 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
§ 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Politische Beamte Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 BeamtStG sind die der Staatssekretäre, der Präsidenten der…
§ 1 Abs. 1 SächsMinGRechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung
Mitglieder der Staatsregierung sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerinnen und Staatsminister und die zu Mitgliedern der…
§ 20 Abs. 3 SächsMinGAusscheiden aus den Ämtern als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter
Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu Mitgliedern der Staatsregierung berufenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes oder eines anderen Landes…