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Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständige Behörde im Sinne von
§ 77 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes für die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, in denen die in der Anlage 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Produkte betrieben oder angewendet werden, sowie von Personen, die diese Produkte geschäftsmäßig betreiben oder anwenden,
§ 77 Absatz 2 Satz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes für die Überwachung der Qualitätssicherungssysteme medizinischer Laboratorien nach § 10 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und
§ 15 Absatz 6 Nummer 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
§ 94 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und § 19 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die durch…
„§ 2 Zuständigkeiten des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständige Behörde im Sinne von
Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist, zuständig für die Durchführung
Die Sächsische Medizinprodukteverordnung vom 16. September 2021 (SächsGVBl. S. 1147) wird wie folgt geändert: § 2 wird durch folgenden § 2 ersetzt: „§ 2…
„§ 9 Zuständigkeiten des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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