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Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
dem Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie
§ 94 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und § 19 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit er für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist.
Für die Durchführung des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das…
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen…
„§ 9 Zuständigkeiten des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von…
Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist, zuständig für die Durchführung
§ 15 Absatz 6 Nummer 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.