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Die durch § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG erteilte Ermächtigung wird auf das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft übertragen.
Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten von im Bestand gefährdeten Arten oder streng geschützten Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. Der Geltungsbereich, die Geltungsdauer, der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die erforderlichen Ge- und Verbote sind anzuführen. In den Schutz der Wohnstätten dieser Arten kann die Umgebung bis zu 500 m Entfernung einbezogen werden, um die Wohnstätten von Beunruhigungen und Störungen freizuhalten. Dabei können, soweit erforderlich, unterschiedliche Verbote für die Zeit der Brut und Aufzucht und die übrige Zeit festgelegt werden. Schutzmaßnahmen für Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten innerhalb von baulichen Anlagen sind insoweit zulässig, als sie für die Eigentümerinnen und Eigentümer zumutbar sind.
Vor Erlass einer Rechtsverordnung oder Anordnung nach Absatz 2 sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig über die geplanten Regelungen schriftlich zu informieren. Bei mehr als 5 Betroffenen kann die Information durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von…
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
„(2) Die Naturschutzbehörde kann über Absatz 1 hinaus Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr anordnen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ersetzbarer…
Rechtsverordnungen nach § 54 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des…
Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.