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Eingriffe im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sind insbesondere:
die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen,
die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Baugesetzbuch [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 [BGBl. I S. 2414], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 [BGBl. I S. 1509] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
selbständige Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllungen von Bodenvertiefungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt im Außenbereich, wenn die betroffene Grundfläche größer als 300 m² ist und die Höhe oder die Tiefe mehr als 2 m beträgt,
im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrs- und Betriebswegen, Flugplätzen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen (Stromleitungen nur, soweit sie für Spannungen von 20 kV oder mehr ausgelegt sind), Wasserkraftanlagen,
der Ausbau und die wesentliche Änderung von oberirdischen Gewässern einschließlich Verrohrungen sowie nachteilige Veränderung der Ufervegetation,
das Aufstauen, Absenken oder Umleiten von Grundwasser einschließlich der dafür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen,
Maßnahmen, die zu einer Entwässerung von Feuchtgebieten führen können,
die Umwandlung von Wald,
der Umbruch von Dauergrünland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserspiegel, auf Moorstandorten oder auf einer Grundfläche von mehr als 5 000 m²,
die Beseitigung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen.
Über § 14 Abs. 2 und 3 BNatSchG hinaus gelten Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern, Rückhaltebecken und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie an Gewässern, Energieleitungstrassen des Übertragungs- und Verteilungsnetzes und an Straßen in der Regel nicht als Eingriff.
Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571) wird wie…
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen, Abfalldeponien und anderen Abfallentsorgungsanlagen, Modellsportanlagen,
„3. entgegen § 10 Abs. 1, 1a und 6, §§ 11 und 12 Abs. 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche behördliche Entscheidung oder ohne die…
die Beschädigung des Grundstückes oder dessen Verunreinigung oder Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen in nicht unerheblichem Maß zu befürchten sind oder
der Bau, das Verlegen oder wesentliche Änderungen von Produkt- sowie Ver- oder Entsorgungsleitungen, Sende- und Leitungsmasten sowie Windkraftanlagen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.