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Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571) wird wie folgt geändert: Vorhaben in Baugebieten nach Absatz 4 sind nicht als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG anzusehen, dies gilt auch während der Planaufstellung nach § 33 BauGB.“ b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 6 bis 9.
§ 36 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Notar“ die Wörter „an die untere Naturschutzbehörde“ eingefügt.
Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Zugang der Mitteilung bei der unteren Naturschutzbehörde.“ Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
§ 40 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Naturschutzbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
§ 43 wird wie folgt geändert:
§ 43 Abs. 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Hinter „mitzuwirken“ wird folgender Nebensatz ergänzt: „, soweit nicht die in Absatz 3 genannten Verwaltungen zuständig sind;“
In § 43 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „innerhalb ihres Wirkungsbereiches“ die Worte „einschließlich der in § 64 Abs. 8 Satz 1 genannten Gebiete“ eingefügt.
§ 46 wird wie folgt geändert:
An Absatz 4 wird folgender Satzan gefügt: „Ihnen können ferner auf Antrag die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet werden.“
Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: „(7) Die Naturschutzwarte werden durch die oberste Naturschutzbehörde bestellt. Sie dürfen Amtshandlungen nur in dem zugewiesenen sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsbereich vornehmen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen sie ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.“
In Absatz 9 werden
nach den Worten „Dienst- und“ die Worte „Fachaufsicht sowie der Dienst- und“ eingefügt.
nach dem Wort „Staatsministerien“ die Worte „des Innern, der Finanzen und der Justiz“ durch die Worte „des Innern und der Finanzen“ ersetzt.
In § 49 Abs. 3 Satz 2 werden der Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt: „sowie für die Erteilung von Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Geboten und Verboten im Sinne dieses Gesetzes.“
In § 49 Abs. 4 werden die Worte „untere Landwirtschaftsbehörde“ durch die Worte „Landesanstalt für Landwirtschaft“ ersetzt.
50 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt. „(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung oder Entscheidung im Einzelfall andere Zuständigkeiten bestimmen.“
§ 51 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden nach dem Semikolon die Worte „diese beträgt in der Regel sechs Wochen“, eingefügt.
Satz 3 zweiter Halbsatz wird zu Satz 4.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörde bestimmten Form“ durch das Wort „ortsüblich“ ersetzt.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach § 19 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Anhörung nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch sowie nach §§ 4 Abs. 2a und Abs. 4, 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen.“
Die bisherigen Absätze 4 bis 10 werden Absätze 5 bis 11.
Absatz 8 (neu) wird wie folgt gefaßt: „(8) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt. In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 1 sind sie im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 im Sächsischen Amtsblatt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden oder von Satzungen der Gemeinden bestimmten Form zu verkünden.“
Absatz 9 (neu) wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „die Verordnung mit den genannten Unterlagen auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung“ durch die Worte „sie auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im übrigen“ ersetzt. Am Schluß von Satz 1 wird das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen.“
§ 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr“
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.
§ 63 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefaßt: „Zuständig ist die Gemeinde für ihr jeweiliges Gemeindegebiet.“
§ 64 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 64 wird wie folgt gefaßt: „Überleitungen bestehender Schutzvorschriften“
Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne des § 53 gelten als erfüllt, wenn die in Satz 1 genannten Gestattungen nach den übergeleiteten Schutzvorschriften vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden wären.“
Absatz 4 wird um folgende Sätze 3 und 4 ergänzt: „Die in der Nationalparkverordnung in der Fassung vom 12. September 1990 (GBl. DDR, Sdr. Nr. 1470 vom 1. Oktober990 1) getroffenen Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. Satz 3 gilt nicht für die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 19, in § 7 Abs. 1 Nr. 5 sowie in § 9 Nr. 1 der Nationalparkverordnung; in diesen Fällen ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig.“
§ 65 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Bis zum 30. April 1998 ist § 8a Abs. 1 BNatSchG auf Bauleitpläne und auf Satzungen nach § 4 Abs. 2a und § 7 Maßnahmegesetz zum Bundesbaugesetz für Baugebiete nach §§ 3, 4, 4a BauNVO und für Gebiete für den Fremdenverkehr nach § 11 Abs. 2 BauNVO nicht anzuwenden. Auch für Baugebiete nach §§ 7, 8 und 9 BauNVO kann das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Regelung nach Satz 1 zulassen, wenn hierdurch für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Investitionen ermöglicht werden sollen.
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