Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Sächsischen Amtsblatt werden von der oberen Vermessungsbehörde
die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, 2. das Erlöschen ihres oder seines Amtes, 3. die Verlegung des Amtssitzes, 4. die Einrichtung und Schließung einer Zweigstelle sowie 5. die Bestellung und der Widerruf der Bestellung eines Amtsverwalters bekannt gemacht.
Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf
ihre oder seine Bestellung, 2. die Verlegung des Amtssitzes, 3. die Bildung und Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft, 4. die Einrichtung und Schließung einer Zweigstelle sowie 5. ihre oder seine Bestellung und den Widerruf der Bestellung zum Amtsverwalter je einmal in den im Freistaat Sachsen erscheinenden Tageszeitungen veröffentlichen.
Die obere Vermessungsbehörde führt ein Verzeichnis über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Freistaat Sachsen und die Anschriften der Geschäftsstelle sowie von Zweigstellen. Daneben können auch Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen geführt werden. Das Verzeichnis darf veröffentlicht und weitergegeben werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.