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Gesundheitsdienstleister stellen auf Anfrage des Patienten einschlägige Informationen bereit, um dem jeweiligen Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten Gesundheitsversorgung. Sie stellen ferner klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit. Die Informationen sollen barrierefrei erteilt werden.
Gesundheitsdienstleister stellen einschlägige Informationen bereit, um den jeweiligen Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auch in…
Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die…
Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, den betroffenen Patientinnen und Patienten
Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang,…
Über § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus stellen Gesundheitsdienstleister gemäß § 2 Absatz 2 und 3 einschlägige Informationen bereit, um den jeweiligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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