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§ 10a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird nach dem Wort „fertigen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt: „4. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen,
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.