Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Erfüllung der der nationalen Kontaktstelle gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU obliegenden Informationspflichten über Gesundheitsdienstleister stellen Gesundheitsdienstleister die dafür erforderlichen Informationen den in § 219d Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Organisationen auf Anfrage zur Verfügung. Das gilt nicht, soweit die nationale Kontaktstelle im Sinne von § 219d SGB V diese Informationen bereits anderweitig erhalten hat.
Die für die Aufsicht und Überwachung der Berufsausübungsberechtigung von Angehörigen der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden beantworten Anfragen gemäß Artikel 10 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/24/EU.
Patienten erhalten von der nationalen Kontaktstelle gemäß Artikel 6 auf Anfrage einschlägige Informationen über die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels…
Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der…
Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die…
Die Kammern dürfen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern des Gesundheitswesens, Patientinnen und Patienten sowie Tierhalterinnen und Tierhaltern über…
Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Arztes. Er kann den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.