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§ 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG) vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Pflichten gemäß der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen.“
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