§ 11 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Auf Verlangen der betroffenen Person haben sich Polizeibedienstete bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Umstände es nicht…
§ 87 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
1Auf Verlangen der oder des Betroffenen hat sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen. 2Das gilt nicht, wenn die Umstände es…
§ 5a Abs. 1 ASOG BlnAllgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006
Auf Verlangen der von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Person haben sich Polizeidienstkräfte auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht…
Art. 6 PAGGesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397) BayRS 2012-1-1-I
1Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2Das…
§ 55 Abs. 3 PolG NRWPolizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Auf Verlangen der betroffenen Person hat sich der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.