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Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 57 ff.
Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
Auf Verlangen der betroffenen Person hat sich der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.
1Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.…
1Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. 2Für…
Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
1Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder…
Unmittelbarer Zwang kann von Vollzugsdienstkräften in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet werden,
Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.