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Die Polizeibehörden können eine Person durchsuchen, wenn
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich führt, die nach § 25 sichergestellt werden dürfen, oder
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und dies zur Feststellung und Abwehr einer sie betreffenden Gefahr erforderlich ist.
Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1Die Polizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 5, die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs. 2, eine Sache durchsuchen, wenn 2Die…
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Personen dürfen nur…
Die Polizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 5, die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs. 2, eine Person durchsuchen, wenn
sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 7 festgestellt werden darf, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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