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Die Polizeibehörden können eine Sache sicherstellen,
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen oder
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
sich zu töten oder zu verletzen,
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
fremde Sachen zu beschädigen oder
sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
in öffentlich zugänglichen Bereichen sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, und die Bildaufnahmen und -aufzeichnungen zur Abwehr…
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer anderen Person oder
die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies für die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter…
zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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