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Entschädigungspflichtiger ist die Körperschaft, deren Bediensteter die Maßnahme getroffen hat.
Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
Entschädigungspflichtiger ist der Freistaat Sachsen.
Zur Entschädigung ist derjenige Aufgabenträger verpflichtet, in dessen Zuständigkeitsbereich die eigentumsbeschränkende Maßnahme getroffen wurde. Die…
Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in der auf Grund dieses…
Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.