§ 44 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Entschädigungspflichtiger ist die Körperschaft, deren Bediensteter die Maßnahme getroffen hat.
§ 30 Abs. 2 SächsDSchGSächsisches Denkmalschutzgesetz
Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat zu richten. Die…
§ 41 Abs. 1 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
entstanden ist.
§ 60 Abs. 3 SächsBRKGSächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Zur Entschädigung ist derjenige Aufgabenträger verpflichtet, in dessen Zuständigkeitsbereich die eigentumsbeschränkende Maßnahme getroffen wurde. Die…
§ 45 Abs. 1 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Die nach § 44 entschädigungspflichtige Körperschaft kann von den Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund…