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Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Hälfte der Vertreter einer Gruppe des Personalrats kann je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften im Einzelfall an einer Sitzung beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer im Personalrat…
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe können Beauftragte einer im…
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats können Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an…
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend…
Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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