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Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Die Dienststellenleitung des Landesamts für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretungen oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Absatz 4, §§ 37, 40 Absatz 1, § 53) sind nicht anzuwenden.
Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Landesamts für Verfassungsschutz betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ zu behandeln (§ 90), soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 4 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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