§ 105 BPersVGBundespersonalvertretungsgesetz
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 und § 54 entsprechend. § 55 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass…
§ 46 Abs. 2 SächsPersVWVOSächsische Personalvertretungswahlenverordnung
Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 70 Abs. 1 SPersVGSaarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Rechtsstellung der Mitglieder finden § 34 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 1 und 2, § 43,…
§ 57 Abs. 3 NRW-27385Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertreterin…
§ 35 Abs. 3 Nr. 5 SächsPersVGSitzungen
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten (§ 58) betreffen,