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Vor Abgabe eines Stimmzettels durch den Wahlvorstand an die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten ist festzustellen, ob diese oder dieser in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe ist in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.
Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann.
Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die leeren Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen.
Findet Gruppenwahl statt, ist die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchzuführen.
Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht als Person nach Satz 1 bestimmt werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe. Die nach Satz 1 bestimmte Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied und eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Wahlvorstand teilt mit dem Wahlausschreiben mit, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind.
Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.
Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme…
Der Wahlvorstand hat zu gewährleisten, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet ankreuzen und zusammenfalten kann. Ein Wähler, der durch…
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in…
Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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