Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 SächsPflBAusfGSächsisches Pflegeberufe-Ausführungsgesetz
das Nähere zur Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung und zur Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu…
Nr. 16 Nr. 7 10. SächsKVZZehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
| Feststellung der Geeignetheit für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 9 Abs. 1 SächsPflBGUmVO | 210 bis 340
§ 1 Abs. 3 Nr. 19 DVO-PflBG NRWVerordnung zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes in Nordrhein-Westfalen
regionale Fachstellen und Projekte mit pflegerischem Bezug.
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 HeilbZuG SNHeilberufezuständigkeitsgesetz
gemäß § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zur Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung und zur Angemessenheit des…
§ 4 Nr. 2 LAGPflB NRWLandesausführungsgesetz Pflegeberufe
die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von…