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Das Heilberufezuständigkeitsgesetz vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Nummer 27 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
Folgende Nummern 28 und 29 werden angefügt:
„28. des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581);
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572),“.
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen:
zur Bildung der Jahreszeugnisnoten und der Vornoten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
zur Zwischenprüfung gemäß § 6 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 7 Satz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, insbesondere zum Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, zu den Zulassungsvoraussetzungen und den Bewertungsmaßstäben,
zum Umfang der Praxisbegleitung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
zum Sprachniveau gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) als Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung gemäß § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes.
das Nähere zur Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung und zur Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gemäß § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes zu bestimmen,
das Nähere zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfes auf die ambulanten Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im Freistaat Sachsen geltenden Abrechnungssystems abgerechneter Punkte und Zeitwerte gemäß § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung zu bestimmen,
ergänzende Regelungen zu durch § 55 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht erfassten Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- und Gesundheitswesens als Landesstatistik gemäß § 55 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zu treffen,
Regelungen zur Beteiligungsfähigkeit, zum Klagegegner und zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zu treffen,
das Nähere zum Verfahren der Kostentragung nach § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes zu regeln.“
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes.“
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