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Die Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung. Zur Ersatzbeschaffung und Ergänzung dieser Dienstkleidung erhalten sie eine jährliche Gutschrift auf einem persönlichen Bekleidungskonto.
Die bisher empfangene Dienstkleidung geht drei Jahre nach Erhalt der Grundausstattung in das Eigentum der Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes über. Entfällt vor Ablauf von drei Jahren nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, ist die bisher empfangene Dienstkleidung zurückzugeben. Die nach Ablauf der drei Jahre erhaltene Dienstkleidung geht mit ihrem Erhalt in das Eigentum der Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes über.
Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das…
Die Beamtinnen und Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten…
Drei Jahre nach Erhalt der Grundausstattung geht die bis dahin empfangene Dienstkleidung in das Eigentum des Beamten über. Entfällt vor Ablauf der drei Jahre…
Die Höhe der jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto beträgt 60 Prozent der jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto für Beamte des uniformierten…
§ 136 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Beamtinnen und Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamtinnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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