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Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung. Zur Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Grundausstattung erhalten sie eine jährliche Gutschrift auf einem persönlichen Bekleidungskonto (Bekleidungskonto). Zur Pflege der erhaltenen Dienstkleidung wird ihnen jährlich ein Pflegegeld ausbezahlt.
Drei Jahre nach Erhalt der Grundausstattung geht die bis dahin empfangene Dienstkleidung in das Eigentum des Beamten über. Entfällt vor Ablauf der drei Jahre nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, ist die bis dahin empfangene Dienstkleidung zurückzugeben. Die nach Ablauf der drei Jahre erhaltene Dienstkleidung geht mit ihrem Erhalt in das Eigentum des Beamten über.
Soweit Beamte unter Berücksichtigung der übertragenen Aufgaben eine besondere Schutzkleidung benötigen, wird diese vom Dienstherrn gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstherrn.
Die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des…
Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das…
Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt.
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist, und
Die bisher empfangene Dienstkleidung geht drei Jahre nach Erhalt der Grundausstattung in das Eigentum der Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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