§ 103 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig; sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.
§ 97 Abs. 1 Nr. 5 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
die Polizeidirektionen.
§ 7 Abs. 2 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann jede Polizeibehörde innerhalb ihres Dienstbezirkes die Aufgaben einer übergeordneten Polizeibehörde wahrnehmen.
§ 2 Abs. 3 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
§ 5 Abs. 2 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeibehördliche Aufgabe wahrzunehmen ist. Das fachlich zuständige Staatsministerium kann…